Des Weiteren treffe es zwar zu, dass nach der Konzeption der Säule 3a grundsätzlich von der Abziehbarkeit der Beiträge und der Steuerbarkeit der Leistungen ausgegangen werde. Dass in jedem Fall nur Leistungen zur Besteuerung kämen, die abgezogen werden konnten, sei gesetzlich jedoch nicht sichergestellt. Mithin mache das Gesetz keine direkte Verknüpfung zwischen Abzug und Besteuerung. Vielmehr definiere das Vorsorgerecht die durch eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung ausgerichteten Leistungen als solche aus Vorsorge, unabhängig davon, ob die Höhe der Beiträge rechtmässig sei und in welchem Umfang die Beiträge vom steuerbaren Einkommen absetzbar gewesen seien.