Sie würden deshalb nicht als in den Vorsorgekreislauf eingetreten gelten, woraus folge, dass Kapitalleistungen aus der Säule 3a im Umfang der steuerlich nicht akzeptierten Beiträge nicht als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten würden und demnach steuerfrei bleiben müssten. Letztlich seien übersetzte, steuerlich nicht absetzbare und von der Vorsorgeeinrichtung nicht zurückgeforderte Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge freie Sparleistungen, welche bei ihrer Auszahlung keiner Jahressteuer unterliegen würden. -7-