Die vom KStA beantragte Stellungnahme der ESTV wurde damit zu Recht eingeholt und es besteht – anders als vom Beschwerdegegner beantragt – kein Anlass, diese aus dem Recht zu weisen. 2. 2.1. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob die vom Beschwerdegegner in die Säule 3a einbezahlten Beiträge, die das gesetzliche Maximum überschritten haben, bei ihrer Auszahlung (als Kapitalleistung) steuerfrei bleiben müssen oder aber als steuerbares Einkommen mit der gesonderten Jahressteuer zu erfassen sind.