einer Streitfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zu welchen auch die vorliegende zu zählen ist, sich dort auch auf Einladung des Bundesgerichts zur Sache äussern könnte. Ihr dies bereits im Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz zu ermöglichen, führt demnach dazu, dass die zur Beschwerdeerhebung Legitimierten die Ansicht der ESTV bereits in ihre Abwägungen betreffend eine allfällig zu erhebende Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten miteinbeziehen können und sich nicht erst im Verfahren vor dem Bundesgericht damit konfrontiert sehen müssen.