Wenn bundesrechtlich folglich sogar der Einbezug der ESTV in das Verwaltungsgerichtsverfahren als Partei bzw. deren Beschwerdebefugnis vorgesehen ist, so muss es jedenfalls auch zulässig sein, die ESTV zu einer Stellungnahme zuhanden des Verwaltungsgerichts einzuladen. Dies ist letztlich auch aus prozessökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll, zumal die ESTV in einem allfälligen nachgelagerten Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wie ausgeführt, ohnehin formell als Partei einbezogen und im Falle -6-