BGG kann die ESTV als Bundesbehörde, die zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist, auch die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen (vgl. dazu im Übrigen auch das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 2C_1038/2020 vom 15. März 2022, Erw. 1.5) Wenn bundesrechtlich folglich sogar der Einbezug der ESTV in das Verwaltungsgerichtsverfahren als Partei bzw. deren Beschwerdebefugnis vorgesehen ist, so muss es jedenfalls auch zulässig sein, die ESTV zu einer Stellungnahme zuhanden des Verwaltungsgerichts einzuladen.