Laut Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist und gemäss Art. 111 Abs. 2 BGG kann die ESTV als Bundesbehörde, die zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist, auch die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen (vgl. dazu im Übrigen auch das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 2C_1038/2020 vom 15. März 2022, Erw.