Dies im Unterschied zum Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, welches grundsätzlich gegen steuerrechtliche Entscheide des Verwaltungsgerichts offensteht und in welchem die ESTV im Bereich des harmonisierten Steuerrechts der Kantone und Gemeinden gemäss § 200 Abs. 1 StG bzw. Art. 73 Abs. 2 StHG ausdrücklich zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Doch auch bei dieser Sachlage wäre es verkürzt, die Möglichkeit auszuschliessen, die ESTV im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht im Bereich des harmonisierten Steuerrechts zur Erstattung einer Stellungnahme einzuladen: Laut Art.