Was nun die Stellung der ESTV im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anbelangt, so trifft es zu, dass sie zwar nicht von Gesetzes wegen als Partei gilt (vgl. § 198 Abs. 2 StG sowie Art. 50 Abs. 1 StHG). Dies im Unterschied zum Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, welches grundsätzlich gegen steuerrechtliche Entscheide des Verwaltungsgerichts offensteht und in welchem die ESTV im Bereich des harmonisierten Steuerrechts der Kantone und Gemeinden gemäss § 200 Abs. 1 StG bzw. Art. 73 Abs. 2 StHG ausdrücklich zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.