2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. -5- II. 1. Vorab ist auf die antragsgemäss von der ESTV eingeholte und vom Beschwerdegegner beanstandete Stellungnahme einzugehen.