3. Mit Verfügung vom 28. September 2022 stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerde des KStA den Parteien sowie – in Nachachtung des entsprechenden Verfahrensantrags des KStA – der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme zu. 4. Während der Stadtrat Q. auf eine Beschwerdeantwort verzichtete, reichte die ESTV am 14. November 2022 eine Stellungnahme ein. Der Beschwerdegegner liess sich mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 ebenfalls vernehmen. 5. Der Beschwerdegegner reichte am 19. Dezember 2022 eine Stellungnahme zur Eingabe der ESTV ein. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 14. Februar 2023 beraten und entschieden.