1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. Juni 2022, aufzuheben. 2. Es sei eine Vernehmlassung bei der ESTV einzuholen. 3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. -4- 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 27. September 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung.