D. Den Einspracheentscheid vom 3. März 2021 zog A. mit Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiter, welches am 23. Juni 2021 entschied: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 88'937.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. E. 1. Mit Beschwerde vom 13. September 2022 gelangte das Kantonale Steueramt (KStA) an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: