Immerhin wurde das verkehrsmedizinische Gutachten vorliegend als ungenügend beurteilt. Demzufolge ist dem Gesuch - 26 - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entsprechen. Der Beschwerdeführer wird daher einstweilen von der Tragung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten befreit, ist aber zu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: