2.2. Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe. Diese Tatsache ist durch das Schreiben der zuständigen Sozialbehörde vom 12. Mai 2022 belegt (Akten DVI, act. 46), wobei der Beschwerdeführer nachweisen konnte, dass er auch aktuell noch von der Sozialhilfe unterstützt wird (Eingabe vom 9. Januar 2023). Somit ist seine Bedürftigkeit hinreichend erstellt. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Begehren in der Sache zu einem überwiegenden Teil unterliegt, war nicht von vornherein klar, dass dieses kaum ernsthafte Gewinnaussichten gehabt hätte und die Beschwerde somit aussichtslos gewesen wäre. Immerhin wurde das verkehrsmedizinische Gutachten vorliegend als ungenügend beurteilt.