kann dementsprechend – im Umfang von einem Drittel – nur als teilweise obsiegend betrachtet werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 25 - 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.