Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.327 vom 4. Januar 2021, Erw. III/3 mit Hinweisen). Der Verfahrensausgang ist vorliegend allerdings nur teilweise offen. Dass es dem Beschwerdeführer in charakterlicher Hinsicht an der Fahreignung mangelt, ist erstellt. Der Beschwerdeführer hat somit ungeachtet des Ergebnisses der erneut zu absolvierenden verkehrsmedizinischen Begutachtung zumindest mit einem definitiven Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG zu rechnen. Zudem bleibt der Führerausweis bis auf Weiteres gestützt auf die Verfügung vom 2. Februar 2017 entzogen. Der Beschwerdeführer