Diesem Antrag wird insofern entsprochen, als der angefochtene Entscheid und damit der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 angeordnete definitive Sicherungsentzug aufgehoben wird, wobei zumindest in verkehrsmedizinischer Hinsicht derzeit offen ist, ob der Beschwerdeführer fahrgeeignet ist und welche Auflagen nach durchgeführter Neubeurteilung allenfalls angeordnet werden. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw.