III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Sicherungsentzugs und die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflage.