fochtenen Entscheids und damit des mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 angeordneten Sicherungsentzugs ändert nichts daran, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers gestützt auf die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017 bis auf Weiteres sicherungshalber entzogen bleibt. 8. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.