Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung einen aktuellen und lückenlosen sechsmonatigen Abstinenznachweis erbringen können sollte, um seine Chancen auf eine positive Beurteilung seiner Fahreignung nicht zu schmälern (vgl. Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017, S. 5). Die Aufhebung des ange- - 24 -