Bei der neuerlichen Begutachtung wird auch zu würdigen sein, dass es dem Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – zumindest gelang, von August 2021 bis Februar 2022 eine Cannabisabstinenz und im Zeitraum von ca. April bis August 2022 eine Alkoholabstinenz einzuhalten (siehe Beschwerdebeilagen sowie Akten DVI, act. 6). Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung einen aktuellen und lückenlosen sechsmonatigen Abstinenznachweis erbringen können sollte, um seine Chancen auf eine positive Beurteilung seiner Fahreignung nicht zu schmälern (vgl. Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017, S. 5).