, ist die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, um eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer anderen Begutachtungsstelle durchführen zu lassen. Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Kantons, zumal es nicht der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass das aktuelle Gutachten in rechtlicher Hinsicht nicht zu genügen vermag. Bei der neuerlichen Begutachtung wird auch zu würdigen sein, dass es dem Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – zumindest gelang, von August 2021 bis Februar 2022 eine Cannabisabstinenz und im Zeitraum von ca. April bis August 2022 eine Alkoholabstinenz einzuhalten (siehe Beschwerdebeilagen sowie Akten DVI, act. 6).