7.2. Nachdem das verkehrsmedizinische Gutachten nicht als Grundlage für den gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG erfolgten Sicherungsentzug dienen kann, gemäss rechtskräftiger Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017 für die Wiedererteilung des Führerausweises jedoch unter anderem ein die Fahreignung bejahendes verkehrsmedizinisches Gutachten vorliegen muss, ist die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, um eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer anderen Begutachtungsstelle durchführen zu lassen.