Allerdings ist das verkehrsmedizinische Gutachten als qualitativ ungenügend zu beurteilen, weshalb gestützt darauf kein definitiver Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG erfolgen kann. Dementsprechend ist es angezeigt, den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuheben, zumal es hier nicht sachgerecht erscheint, den im Raum stehenden Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG in getrennten Verfahren zu behandeln. 7. 7.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG).