2021 hätte sich in Bezug auf seine charakterliche Fahreignung etwas verändert. Im verkehrspsychologischen Gutachten wird dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer mit den eigenen Hintergründen für die Vorfälle auseinandersetzen und zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens tragfähige Bewährungsstrategien entwickeln müsse, weshalb die Absolvierung von zehn Stunden Verkehrstherapie sowie die Überprüfung des Erfolgs dieser Massnahme – auch mit Blick auf die im Bereich der Flexibilität festgestellten Defizite – im Rahmen einer erneuten verkehrspsychologischen Begutachtung als Wiedererteilungsbedingungen angemessen sind.