6. Zusammenfassend erweist sich das verkehrspsychologische Gutachten – jedenfalls nach aktueller Beurteilung – als schlüssig, weshalb der definitive Sicherungsentzug, soweit er sich auf dieses Gutachten stützt, im aktuellen Zeitpunkt an sich als rechtmässig zu beurteilen ist. Auch sind die gestützt auf das verkehrspsychologische Gutachten angeordneten Wiedererteilungsbedingungen (10 Sitzungen Verkehrstherapie, erneute verkehrspsychologische Begutachtung) nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände dagegen vorbringt und insbesondere auch nicht geltend macht, seit seiner Begutachtung am 5. Oktober - 23 -