Folglich wurde die Begutachtung durchgeführt, ohne vorher sicherzustellen, dass der für die Beurteilung der Fahreignung bedeutsame Abstinenznachweis vorliegt. Der Gutachter verzichtete bewusst und entgegen seiner Zusicherung auf die Abnahme einer entsprechenden Haaranalyse und sprach dem Beschwerdeführer gerade auch aufgrund des fehlenden Abstinenznachweises die Fahreignung ab. Ein derartiges Vorgehen, welches sich hier klarerweise zulasten des Betroffenen auswirkte, erscheint widersprüchlich und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unfair, wenn nicht gar stossend.