Auf eine Haaranalyse wurde jedoch verzichtet, weil die Haare zu kurz waren und der Beschwerdeführer im Juni 2021 noch Alkohol konsumiert hatte (vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten, S. 14 f.). Daraus schloss der Gutachter, dass der Nachweis einer längeren Alkohol- und Drogenabstinenz nicht möglich sei, was wiederum zur Folge hatte, dass er die Fahreignung insbesondere auch aufgrund des fehlenden Abstinenznachweises nicht bejahen konnte. Folglich wurde die Begutachtung durchgeführt, ohne vorher sicherzustellen, dass der für die Beurteilung der Fahreignung bedeutsame Abstinenznachweis vorliegt.