Diese Zusicherung erfolgte, ohne dass sich die Untersuchungsstelle vorab beim Beschwerdeführer erkundigt hätte, ob dieser die Abstinenz eingehalten habe und überhaupt über die dafür erforderliche Haarlänge verfüge, womit eine sechsmonatige Abstinenz hätte nachgewiesen werden können. Schliesslich fand im Rahmen der Untersuchung nur eine Urinanalyse auf Cannabis statt, was jedoch bekanntermassen keine Rückschlüsse auf einen vergangenen Konsum zulässt. Auf eine Haaranalyse wurde jedoch verzichtet, weil die Haare zu kurz waren und der Beschwerdeführer im Juni 2021 noch Alkohol konsumiert hatte (vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten, S. 14 f.).