Vorgehen war offenbar dem Umstand geschuldet, dass die Untersuchungsstelle dem Strassenverkehrsamt zugesichert hatte, anlässlich der Untersuchung eine Haaranalyse auf Alkohol und THC-Carbonsäure in Auftrag zu geben (Akten Strassenverkehrsamt, act. 376). Diese Zusicherung erfolgte, ohne dass sich die Untersuchungsstelle vorab beim Beschwerdeführer erkundigt hätte, ob dieser die Abstinenz eingehalten habe und überhaupt über die dafür erforderliche Haarlänge verfüge, womit eine sechsmonatige Abstinenz hätte nachgewiesen werden können.