5.4. Im Übrigen ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Mit rechtskräftiger Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017 wurde unter anderem festgelegt, dass der Beschwerdeführer zunächst eine sechsmonatige Alkohol- und Cannabisabstinenz nachzuweisen und sich danach einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen habe, um wieder in den Besitz des Führerausweises zu gelangen. Das Aufgebot zur verkehrsmedizinischen Untersuchung erfolgte jedoch, ohne dass zuvor geprüft wurde, ob der Beschwerdeführer die geforderte Abstinenz belegen konnte. Dieses - 22 -