Dass der Gutachter festhält, der Beschwerdeführer sei möglicherweise nicht in der Lage, den Cannabiskonsum von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr mit ausreichender Sicherheit zu trennen, zeigt, dass in Bezug auf die Verkehrsrelevanz seitens des Gutachters gewisse Unsicherheiten bestanden zu haben scheinen. Des Weiteren wurde anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung zwar eine Be- täubungsmittel- und eine (eher rudimentäre) Alkoholanamnese durchgeführt, jedoch findet im Gutachten keine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Konsumverhalten und den Motivationen des Konsums statt. Insbesondere fehlt es an einer Einschätzung von deren Verkehrsrelevanz.