5.3.2. Gemäss verkehrsmedizinischem Gutachten besteht beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter, anamnestisch bekannter erheblicher Alkoholund Cannabismissbrauch. Dass eine verkehrsrelevante Missbrauchsproblematik vorliegt, darf nicht leichthin angenommen und muss im Einzelfall sorgfältig begründet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2009 vom 9. März 2010, Erw. 5; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.146 vom 27. Juni 2019, Erw. II/3.4.2). Dem vorliegenden Gutachten lässt sich allerdings nicht entnehmen, woraus die gestellte Missbrauchsdiagnose konkret abgeleitet wird.