Relevante Aspekte, wie die aktenkundige Vorgeschichte, die Umstände der Trunkenheitsfahrt, die Alkoholanamnese, das Problembewusstsein, die körperlichen und psychischen Untersuchungsbefunde, die eingeholten medizinischen Fremdauskünfte und die Laborresultate, sind in die Fahreignungsbeurteilung einzubeziehen (LINIGER, Jahrbuch 2011, S. 39 f.; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.423 vom 27. Januar 2022, Erw. II/3.5.3). Es ist davon auszugehen, dass dieselben Kriterien auch bei einer verkehrsrelevanten Betäubungsmittelproblematik gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.5/2004 vom 17. Mai 2004, Erw. 3.3 mit Verweis auf BGE 129 II 82, Erw. 6.2.2).