die Wiederzulassung als Motorfahrzeugführerin oder Motorfahrzeugführer wird eine stabile Änderung des Konsumverhaltens respektive das Einhalten einer Abstinenz von in der Regel einem Jahr – in günstigen Fällen von mindestens sechs Monaten – verlangt (SEEGER, a.a.O., S. 27; LINIGER, Handbuch, S. 33). Bei bestätigtem günstigem Verlauf, d.h. bei Nachweis der geforderten Abstinenz, ist die Wiederzulassung respektive die Belassung des Führerausweises mit Abstinenzauflagen zu verbinden (LINIGER, Handbuch, S. 34; vgl. SEEGER, a.a.O., S. 29 f.; siehe zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.146 vom 27. Juni 2019, Erw. II/3.4.1).