act. 244), was bei einer Verurteilung infolge Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss nicht der Fall gewesen wäre (vgl. Art. 91 Abs. 2 SVG). Schliesslich wurde Art. 91 Abs. 2 SVG auch im Urteil des Appellationsgerichts nicht angewendet. Insofern ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2011 unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt hat. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das 3-Säulen-Prinzip, welches nicht der Beurteilung der Fahreignung, sondern der Fahrfähigkeit dient (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013];