Im Urteil finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 91 Abs. 2 SVG verurteilt worden wäre. Im Gegenteil wird im Urteilsdispositiv explizit nur das Fahren in alkoholisiertem Zustand erwähnt (Akten Strassenverkehrsamt, act. 242). Dem Urteil lässt sich zudem entnehmen, dass für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Busse ausgesprochen wurde (Akten Strassenverkehrsamt, - 18 -