Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2013, welches in diesem Punkt vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 24. September 2014 bestätigt wurde, ergibt, dass der Beschwerdeführer infolge des Vorfalls vom 23. August 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt wurde (Akten Strassenverkehrsamt, act. 241–269). Im Urteil finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 91 Abs. 2 SVG verurteilt worden wäre.