Diese Verfügung vom 28. Februar 2017 ist im vorliegenden Verfahren keiner Überprüfung mehr zugänglich, da sie ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt. Der Vorwurf an sich könnte sich aber als relevant erweisen, falls der Gutachter diesen negativ gewichtet hätte. Im aktuellen verkehrsmedizinischen Gutachten wird das Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss am 23. August 2011 zwar bei der Darstellung der Aktenlage aufgeführt, jedoch wird im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung nicht darauf Bezug genommen (vgl. Gutachten, S. 3, 14), woraus zu schliessen ist, dass der Gutachter dies nicht zuungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.