Der vom Beschwerdeführer erwähnte Vorfall ereignete sich am 23. August 2011. Ihm wurde dabei u.a. vorgeworfen, unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt zu haben, was sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt – auch aus der hier zur Diskussion stehenden Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022, die ihrerseits auf die rechtskräftige Verfügung vom 28. Februar 2017 betreffend Sperrfrist verweist, ergibt. Diese Verfügung vom 28. Februar 2017 ist im vorliegenden Verfahren keiner Überprüfung mehr zugänglich, da sie ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt.