Bis dahin sollte der Beschwerdeführer mindestens alle 3–4 Wochen in unregelmässigen Abständen mittels Urinproben eine Cannabisabstinenz nachweisen. Der Beschwerdeführer wünsche, die Haarproben in dreimonatigen Abständen durchzuführen. Somit wäre eine erste Haaranalyse auf EtG auf - 17 - Ende Oktober 2021 möglich. Die zweite Haaranalyse auf EtG sollte frühestens Ende Januar 2022 im Rahmen der Kontrollbegutachtung stattfinden (verkehrsmedizinisches Gutachten, S. 14–17).