Bei dem anamnestisch bekannten erheblichen Alkohol- und Cannabismissbrauch, welcher als verkehrsrelevant zu beurteilen sei, könne die Fahreignung infolge des fehlenden Abstinenznachweises noch nicht bejaht werden. Anamnestisch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Alkohol- und möglicherweise den Cannabiskonsum von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr mit ausreichender Sicherheit zu trennen. Daher sei von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass er erneut unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss ein Fahrzeug lenken könnte.