Für die Wiedererteilung des Führerausweises sei seitens des Strassenverkehrsamts der Nachweis einer Alkohol- und Cannabistotalabstinenz verlangt worden, wobei bisher anscheinend keine Laborabklärungen durchgeführt worden seien. Zumindest die im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung abgegebene Urinprobe sei unauffällig gewesen. Die Barthaarlänge des Beschwerdeführers betrage knapp 2 cm. Zudem habe er berichtet, in geringen Mengen unregelmässig Alkohol konsumiert zu haben, zuletzt am 19. Juni 2021. Unter diesen Umständen wäre der Nachweis einer längeren Alkohol- und Drogentotalabstinenz nicht möglich gewesen.