Im Rahmen der Zusammenfassung und Beurteilung wird im Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2011 insgesamt dreimal wegen Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Dabei habe er Atemalkoholwerte von 0.62 ‰ (2011) und 0.72 ‰ (2013) aufgewiesen. Beim Vorfall vom 16. November 2013 sei zudem nicht nur ein Atemalkoholwert von 0.71 ‰ festgestellt worden, sondern es sei auch ein Drogenschnelltest positiv auf THC ausgefallen, wobei der Beschwerdeführer die Blut- und Urinprobe verweigert habe.