4.5. Aufgrund einer Gesamtwürdigung bestehen – jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt – keine Anhaltspunkte, weshalb nicht auf das verkehrspsychologische Gutachten abgestellt werden könnte. Die nur sehr punktuell vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel daran hervorzurufen. Wie schon die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw. III/2b) erachtet deshalb auch das Verwaltungsgericht das verkehrspsychologische Gutachten als schlüssig. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Abnahme weiterer Beweismittel, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ein Gegengutachten einzuholen sei, abzuweisen ist.