Im Gegenteil fiel der Beschwerdeführer erneut negativ auf, indem er trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug lenkte. Zudem legt der Beschwerdeführer weder dar noch erschliesst sich, inwiefern aus dem von ihm in diesem Zusammenhang genannten ausserkantonalen Entscheid, an dessen Rechtsprechung das Verwaltungsgericht im Übrigen ohnehin nicht gebunden ist, etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte.