Der Beschwerdeführer war seit den Vorfällen im Jahr 2011 jedoch mehrheitlich nicht fahrberechtigt. Insbesondere war er in den letzten neun Jahren nur während rund vier Monaten im Besitz des Führerausweises. Deshalb kann er in diesem Zeitraum keinen positiven automobilistischen Leumund aufweisen, der zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnte. Im Gegenteil fiel der Beschwerdeführer erneut negativ auf, indem er trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug lenkte.