automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers in seine Beurteilung einbeziehen dürfte, zumal im Rahmen einer Begutachtung auch relevante Vorfälle berücksichtigt werden können, die beispielsweise nicht mehr im Administrativmassnahmenregister aufgeführt sind (vgl. BGE 135 IV 87, Erw. 2.5; 135 I 71, Erw. 2.10; RÜTSCHE/D'AMICO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 3 [Fussnote 10] zu Art. 16d SVG). Selbstverständlich wäre auch die Zeit des fahrerischen Wohlverhaltens entsprechend zu würdigen. Der Beschwerdeführer war seit den Vorfällen im Jahr 2011 jedoch mehrheitlich nicht fahrberechtigt.