Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die gutachterliche Begründung beziehe sich auf Vorfälle, die 11 Jahre zurücklägen, was gemäss einem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen nicht zulässig sei, ist nicht erkennbar, weshalb der Gutachter nicht den gesamten - 15 -